Satzung

»Freunde schaffen Freude e.V.«

Sitz:
89561 Dischingen, Rosenbachstr. 20

Telefon 07327-5405

Satzung

gültig 23. November 2024

Satzung

Freunde schaffen Freude e.V.

§1 Name und Sitz

1.1     Der 1984 gegründete Verein führt den Namen

           „Freunde schaffen Freude e.V.“.

1.2     Der Verein hat seinen Sitz in 89561 Dischingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen (Register-Nr. VR 660540).

§2 Geschäftsjahr

2.1     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2     Zweck des Vereins ist es, Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf Hilfe von anderen angewiesen sind, zu unterstützen. Diese Unterstützung wird durch materielle Hilfe, Bereitstellung von technische Hilfsmitteln (z.B. Rollstühle, Treppenaufzüge usw.) und durch persönliche Hilfe (z.B. seelische Betreuung) gewährt.

3.3     Zweck des Vereins ist es auch, das kulturelle Leben im Kreis Heidenheim  und Umgebung zu fördern. Hierbei wendet er sich u. a. der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik und der Literatur zu insbesondere durch  Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, Musik – und Kleinkunstaufführungen.

3.4     Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und   unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit zu dienen. Er will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.

3.5     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.6     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremde Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch am Vereinsvermögen.

3.7     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.8     Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.

§4 Verbandszugehörigkeit

4.1     Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Baden Württemberg e.V. (PARITÄTISCHEN). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen.

§5 Mitgliedschaft

          Der Verein besteht aus:

          a) ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

          b) außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und Vereine).

 §6 Erwerb der Mitgliedschaft

6.1     Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

6.2     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

6.3     Der Vorstand kann  Mitglieder oder sonstige Personen , die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

6.4     Personen, die eine mit den in §3 genannten  Zielen unvereinbare Gesinnung offenbaren, können nicht Mitglied des Vereins oder eines seiner Organe werden bzw. sein.

6.5     Organisationen, die extremistische Ziele verfolgen oder von Personen dominiert werden, die eine mit den Zielen des §3 unvereinbare Gesinnung offenbaren, können nicht Mitglied des Vereins werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1     Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

7.2     Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

7.3     Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

                    a)       schuldhaft das Ansehen oder die Interessen  des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder

                    b)       mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

          Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1     Jedes Mitglied hat das Recht,  an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

8.2     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

8.3     Jeder Anschriften- oder Bankverbindungswechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

8.4     Mitglieder, die aus einem Amt ausscheiden, sind verpflichtet Materialien, insbesondere Schriftstücke, die für den Verein von Bedeutung sind, an ihre Amtsnachfolger bzw. an den Vorstand weiterzugeben.

§9 Mitgliedsbeitrag

9.1     Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

9.2     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

9.3     In sozialen Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

9.4     Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

                    a) Mitgliederversammlung

                    b) Vorstand

                    c) Beirat

§11 Vorstand

11.1   Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus Vorsitzende(r), zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

11.2   der erweiterte Vorstand besteht aus

                    a) Vorsitzende(r)

                    b) erste(r)  stellvertretende Vorsitzende(r)

                    c) zweite(r) stellvertretende Vorsitzende(r)

                    d) Kassier(erin)

                    e) Schriftführer(in)

11.3   Der/Die Vorsitzende, seine Stellvertreter(-innen) vertreten den Verein jeweils allein.

11.4   Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

11.5   Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen („Ehrenamtspauschale“).

11.6   Der/Die Geschäftsführer(in) ist berechtigt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§12 Aufgaben des Vorstandes

12.1   Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

                    a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

                    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

                    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

                    d) die Aufnahme neuer Mitglieder

12.2   Für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Der Aufgabenbereich umfasst unter Berücksichtigung der Leitgedanken und der Vereinssatzung insbesondere:

                        – geschäftsführende und administrative Aufgaben

                        – Begleiten und Initiieren von Gruppen und Projekten

                        – Strategische Weiterentwicklung und Sicherung des Vereins

                        – Erhalt und Instandhaltung der Immobile

                        – Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentanz nach innen und nach außen

          Die Zuständigkeiten sind im  Arbeitsvertrag festzulegen.

12.3   Der/Die Geschäftsführer(in) ist besonderer Vertreter nach §30 BGB. Er/Sie wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

12.4   Der Vorstand kann sich der Hilfe Dritter bedienen und diese im Rahmen der haushaltsüblichen  Möglichkeiten zu einer dem gemeinnützigen Zweck entsprechenden Vergütung beauftragen oder anstellen.

§13 Bestellung des Vorstandes

13.1   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jährlich in nachfolgendem rollierenden Verfahren für die Dauer von jeweils zwei Jahren einzeln gewählt:

          Periode 1:   Vorsitzende(r),

                              Zweite(r) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

                              Kassier(erin)

          Periode 2    Erste(r) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

                              Schriftführer(in);

13.2    Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung  der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

13.3   Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

13.4   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand kommissarisch zu berufen. Die Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die Mitgliederversammlung hinfällig.

§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

14.1   Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

14.2   Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

14.3   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des ersten Stellvertreters.

14.4   Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 §15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

                    a) Änderungen der Satzungsbestimmungen

                    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                    c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

                    d) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes

                    e) Wahl von Kassenprüfern.

                    f) Wahl von Beiratsmitgliedern

                    g) Entgegennahme des Jahresberichtes

                    h) Entlastung des Vorstandes

                    i)  Auflösung des Vereins

§16 Einberufung der Mitgliederversammlung

16.1   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich   durch Einladung per Briefpost, Mail oder per Infozeitung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

16.2   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

16.3   Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

16.4   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beantragen.

§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

17.1   Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

17.2   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

17.3   Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen.

17.4   Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

17.5   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Der Beschluss über die  Auflösung des Vereins bedarf eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

17.6   Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

17.7   Der Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom           Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§18 Beirat

18.1   Zur strategischen Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat kein Stimmrecht im Vorstand.

18.2   Der Beirat wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen und arbeitet ehrenamtlich.

18.3   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Beiräte für eine Amtszeit von je 2 Jahre. Mitglied des Beirates können nur Vereinsmitglieder sein.

18.4   An den Sitzungen des Beirates nehmen neben dem erweiterten Vorstand gemäß §11teil

                    – Geschäftsführer(in)

                    – Beiräte

                    – Leiter der „Freunde Treffs“

§19 Auflösung des Vereins

19.1   Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der erste Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

19.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden Württemberg e.V., Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar für gemeinnützige Behindertenarbeit in Ostwürttemberg verwenden soll, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Unterstützung von Personen, die im Sinne § 53 AO 1977 wegen körperlicher und seelischer Leiden bedürftig sind.

19.3   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§20 Gültigkeit der Satzung

20.1   Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. November.2024 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

20.2   Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.